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So, 11:16 Uhr
05.01.2020
Ab 2020 deutlich höherer Satz gültig:

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer beträgt seit dem Jahr 2004 „nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr“. Der Gesetzgeber erhöht die Grenze von 17.500 € ab 1.1.2020 auf 22.000 €...

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Durch die Bezugnahme der Grenze auf das Vorjahr können Kleinunternehmen bereits 2019 bis zu 22.000 € Einnahmen erzielen, ohne ihren Status als Kleinunternehmer zu verlieren. Die Erhöhung bedeutet auch, dass eine Reihe von Selbständigen und Start-ups wieder für diese Vereinfachungsregelung in Frage kommen.

Beispiel 1
Anja ist Fitness-Trainerin und hatte 2018 Erlöse von insgesamt 21.800 €. Sie durfte daher ab 2019 die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden, sondern musste als „Regelbesteuerer“ 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt melden und abführen. Anja wird auch 2019 insgesamt 21.800 € Erlöse erzielen. Sie kann daher ab 2020 die Kleinunternehmerregelung wieder in Anspruch nehmen.

Beispiel 2
Thomas ist Grafikdesigner und hat bis Mitte November 2019 einen Umsatz von 17.000 € erzielt. Er wird bis Ende 2019 noch Dienstleistungen erbringen, für die er 1.500 € Honorar in Rechnung stellen kann. Nach bisherigem Recht hätte Thomas die Rechnungstellung möglicherweise auf Anfang 2020 verschoben, um nicht im Jahr 2019 über die Kleinunternehmergrenze
von 17.500 € zu kommen und so ab 2020 in die Regelbesteuerung zu fallen. Durch die Änderung zum 1.1.2020 auf 22.000 € kann er das Honorar noch 2019 vereinnahmen, da er auch mit einem Umsatz von 18.500 € in der Kleinunternehmerregelung
bleiben kann.

Ergänzende Hinweise:
  • Möchten Unternehmer von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen, dürfen diese Unternehmen keine Umsatzsteuer in den Rechnungen und Quittungen ausweisen.
  • Steuerfreie Erlöse wie zum Beispiel Vermietung von Wohnungen, Heilbehandlungen, Unterrichtsleistungen für staatliche Schulen und Hochschulen, sogenannte Reverse-Charge-Fälle oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nicht-Inländer (beispielsweise Software- oder Video-Downloads) werden nicht in die 22.000-€-Grenze eingerechnet.
  • Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung sind unter Umständen Berichtigungen beim Vorsteuerabzug vorzunehmen, falls für einzelne angeschaffte Gegenstände über 1.000 € Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
  • Von der Kleinunternehmerregelung kann auch ohne Überschreiten der Grenzen freiwillig zur Regelbesteuerung per Option gewechselt werden (an diesen Wechsel ist man dann fünf Jahre gebunden).
Autor: red

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