Die FFW Sangerhausen rät:
Verbrennen von Gartenabfällen
Sonntag, 16. Oktober 2016, 13:26 Uhr
Jede Gemeinde im Landkreis hat andere Verordnungen dazu. Bitte informieren Sie sich entweder in den Amtsblättern oder direkt bei den zuständigen Kommunen über die Brenntage.
Die Tipps der Sangerhäuser FFw sind jedoch allgemeingültig.
Nach dem völlig unerwarteten Verbot zum Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen darf seit dem 01.01.2013, in Sangerhausen, wieder verbrannt werden.
Die meisten Brände werden durch Selbstverschulden ausgelöst. Daher sollte man beim Verbrennen von Gartenabfällen oder beim Grillen im Garten besonders gut aufpassen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen in bebauten Gebieten oder in Kleingartensiedlungen stellt bei unsachgemäßer Durchführung nicht nur eine Gefahr für den Ausführenden, sondern auch für die Nachbarschaft dar. Wer seine Gartenabfälle trotzdem verbrennen möchte, sollte daher vorher einige wichtige Dinge beachten:
Es dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle verbrannt werden.
Die Abbrandfläche darf höchstens fünf Quadratmeter betragen.
Handelt es sich um mehrere vorbereitete Haufen, die abgebrannt werden, so müssen diese einen Abstand von mindestens fünf Meter aufweisen und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.
Es sollten keinesfalls brennbare Flüssigkeiten (Brandbeschleuniger) wie Benzin, Spiritus, usw. verwendet werden.
Vor dem Brand muss sichergestellt werden, dass keine Brandausbreitung durch Funkenflug, Wärmestrahlung, usw. möglich ist.
Bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen und bei starken Wind ist das Verbrennen unzulässig.
Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein. Sollte das zu verbrennende Material auf Haufen gelagert worden sein, so muss vor dem Abbrennen eine Umsetzung der Haufen wegen der dort Schutz suchenden Tiere erfolgen.
Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
3 Meter von Grundstücksgrenzen
10 Meter zu Gebäuden
300 Meter zu Krankenhäusern, ambulant operierenden medizinischen Zentren sowie Altenpflegeheimen
Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen oder in deren unmittelbarer Nähe und nur von Oktober bis zum März in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (montags bis freitags) und von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr an Samstagen verbrannt werden. An Feiertagen und Sonntagen ist das Verbrennen nicht erlaubt. (Sangerhausen betreffend)
Falls doch einmal etwas passiert, folgende Handlungsreihenfolge beachten:
1. ALARMIEREN: Notrufnummer Feuerwehr 112
2. RETTEN: evtl. verletzte Personen
3. LÖSCHEN: mit Feuerlöscher, Wasserkübel oder Gartenschlauch
Autor: redDie Tipps der Sangerhäuser FFw sind jedoch allgemeingültig.
Nach dem völlig unerwarteten Verbot zum Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen darf seit dem 01.01.2013, in Sangerhausen, wieder verbrannt werden.
Die meisten Brände werden durch Selbstverschulden ausgelöst. Daher sollte man beim Verbrennen von Gartenabfällen oder beim Grillen im Garten besonders gut aufpassen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen in bebauten Gebieten oder in Kleingartensiedlungen stellt bei unsachgemäßer Durchführung nicht nur eine Gefahr für den Ausführenden, sondern auch für die Nachbarschaft dar. Wer seine Gartenabfälle trotzdem verbrennen möchte, sollte daher vorher einige wichtige Dinge beachten:
Es dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle verbrannt werden.
Die Abbrandfläche darf höchstens fünf Quadratmeter betragen.
Handelt es sich um mehrere vorbereitete Haufen, die abgebrannt werden, so müssen diese einen Abstand von mindestens fünf Meter aufweisen und dürfen nicht gleichzeitig entzündet werden.
Es sollten keinesfalls brennbare Flüssigkeiten (Brandbeschleuniger) wie Benzin, Spiritus, usw. verwendet werden.
Vor dem Brand muss sichergestellt werden, dass keine Brandausbreitung durch Funkenflug, Wärmestrahlung, usw. möglich ist.
Bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen und bei starken Wind ist das Verbrennen unzulässig.
Beim Verlassen der Feuerstelle müssen Glut und Feuer erloschen sein. Sollte das zu verbrennende Material auf Haufen gelagert worden sein, so muss vor dem Abbrennen eine Umsetzung der Haufen wegen der dort Schutz suchenden Tiere erfolgen.
Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
3 Meter von Grundstücksgrenzen
10 Meter zu Gebäuden
300 Meter zu Krankenhäusern, ambulant operierenden medizinischen Zentren sowie Altenpflegeheimen
Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen oder in deren unmittelbarer Nähe und nur von Oktober bis zum März in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (montags bis freitags) und von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr an Samstagen verbrannt werden. An Feiertagen und Sonntagen ist das Verbrennen nicht erlaubt. (Sangerhausen betreffend)
Falls doch einmal etwas passiert, folgende Handlungsreihenfolge beachten:
1. ALARMIEREN: Notrufnummer Feuerwehr 112
2. RETTEN: evtl. verletzte Personen
3. LÖSCHEN: mit Feuerlöscher, Wasserkübel oder Gartenschlauch
