Sa, 08:03 Uhr
18.12.2010
nnz/kn-Service: Vertrauen und Kontrolle
Der Besitz von eigenem Grund und Boden ist von jeher etwas Besonderes. Auch juristisch gehören Grundstücke zu den höchsten materiellen Gütern, was sich etwa in der Grundbucheintragung dokumentiert. Die Veräußerung oder Belastung kann nicht ohne einen Notar über die Bühne gehen.
Er allein hat das Recht, den Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern abzuwickeln. Kraft seines Amtes ist der Notar somit eigentlich auch Verbraucherschützer. Dr. Bernhard-Dietrich Breloer, Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB): "Wir raten Grundstücksinteressenten dennoch, sich getreu der Devise ,Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser' Hilfe von einem Baufachanwalt zu holen."
Dr. Breloer: "Der Verkäufer sollte zudem im Vertrag zusichern, dass ihm keine verdeckten Bodenbelastungen oder kontaminierten Altlasten auf dem Grundstück bekannt sind. Im Idealfall wird zusätzlich ein Rücktrittsrecht für den Fall festgelegt, dass ein Verdacht auf Altlasten besteht oder das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt."
Autor: nnzEr allein hat das Recht, den Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern abzuwickeln. Kraft seines Amtes ist der Notar somit eigentlich auch Verbraucherschützer. Dr. Bernhard-Dietrich Breloer, Vertrauensanwalt bei der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB): "Wir raten Grundstücksinteressenten dennoch, sich getreu der Devise ,Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser' Hilfe von einem Baufachanwalt zu holen."
Belastungsfreies Grundstück
Das Grundstück stellt nicht nur einen Wert an sich dar, sondern spielt als Sicherheit bei der Baufinanzierung über die Bank ebenfalls eine wichtige Rolle. Zweifelsfrei zu klären ist daher, dass keine Rechte Dritter, wie etwa ein Nießbrauchsrecht, vorliegen und dass Belastungen wie zum Beispiel Hypotheken getilgt und auch im Grundbuch gelöscht sind oder zumindest die Löschungsbewilligung der Gläubiger vorliegt.Dr. Breloer: "Der Verkäufer sollte zudem im Vertrag zusichern, dass ihm keine verdeckten Bodenbelastungen oder kontaminierten Altlasten auf dem Grundstück bekannt sind. Im Idealfall wird zusätzlich ein Rücktrittsrecht für den Fall festgelegt, dass ein Verdacht auf Altlasten besteht oder das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt."