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Do, 12:07 Uhr
26.01.2017
Neue gesetzliche Informationspflichten für Unternehmen:

Regelung zur „Verbraucherschlichtung“ tritt in Kraft

Ab 1. Februar 2017 müssen die meisten „B2C“-Unternehmen – also jene, die Geschäfte mit Verbrauchern machen – diese über die sogenannte Verbraucherschlichtung aufklären: Die Kunden sollen erfahren, ob ein Händler an diesem Verfahren teilnimmt oder nicht. Darauf weist die Industrie und Handelskammer HalleDessau (IHK) hin. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) schreibt neue Informationspflichten verbindlich vor.

Schon bisher müssen Internethändler und -marktplätze auf die OnlineSchlichtungsplattform der EU verlinken. Zusätzlich gilt nun für jene B2CUnternehmen, die eine Website betreiben, Allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert haben oder beides vorhalten: Sie müssen ihre Kunden dort jeweils leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinweisen, ob sie zum Schlichtungsverfahren nach dem VSBG verpflichtet sind, freiwillig daran teilnehmen oder nicht. Die Verbraucherschlichtung in Deutschland übernehmen viele, meist branchenspezifische Einrichtungen, dort können Streitfälle außergerichtlich beigelegt werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist dieses Verfahren für bestimmte Branchen wie die Energiewirtschaft, der Luftverkehr oder Banken.

Dr. Ute Jähner, Geschäftsführerin Recht und Fair Play der IHK, rät allen Unternehmen, sich genau zu informieren. „Das Gesetz ist engmaschig und mit nur wenigen Ausnahmen versehen – etwa für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Werden die Informationspflichten nicht beachtet, drohen Abmahnungen.“ Eine wichtige Informationsquelle ist laut IHK die Broschüre: „Verbraucherschlichtung – Ein Leitfaden für Unternehmen“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (online unter www.bmjv.de erhältlich).
Autor: red

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