eic kyf msh nnz uhz tv nt
Anzeige symplr (4)
Fr, 09:21 Uhr
14.10.2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden angepasst

IHK weist auf eine Änderung der Rechtslage hin

Viele Unternehmen ändern derzeit ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Seit Monatsbeginn darf für bestimmte Erklärungen wie etwa Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen nicht mehr zwingend die „schriftliche Form“ vorgeschrieben werden.

Darauf weist die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau (IHK) hin. Ein Großteil dieser Klauseln ist nicht mehr zulässig, weil der Gesetzgeber das AGB-Recht zum 1. Oktober 2016 geändert hat.

Die neue Rechtsgrundlage sieht vor, dass für Verbraucher zukünftig „keine strengere Form als die Textform“ vereinbart werden darf. Da diese im Unterschied zur bislang maßgeblichen „Schriftform“ grundsätzlich keine eigenständige Unterschrift erfordert, reicht nun eine einfache, lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger aus. Dies kann beispielsweise auch ein Fax, eine E-Mail oder eine SMS sein.

Dr. Ute Jähner, Geschäftsführerin Recht und Fair Play der IHK betont: „Da von der Neuregelung alle Unternehmen und insbesondere auch OnlineHändler betroffen sind, prüfen diese ihre verwendeten AGB entsprechend und nehmen notwendige Änderungen vor.“ Das gleiche gilt für Arbeitgeber, die vorformulierte Arbeitsverträge mit Schriftformklauseln verwenden.

Die neue Vorschrift gilt allerdings nur für Verträge, die nach dem 30. September 2016 geschlossen werden. Weiterhin ist die Neuregelung nicht für Verträge oder Erklärungen anzuwenden, für die durch Gesetz bestimmte Formerfordernisse vorgeschrieben sind.
Autor: red

Anzeige symplr (6)
Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr (9)
Anzeige symplr (8)