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Wissenswertes zur Mitgliedschaft im Fitnessstudio

Raus aus dem Vertrag!

Sonnabend, 03. März 2018, 09:43 Uhr
Ein allzu bekanntes Szenario: Man meldet sich hochmotiviert im Fitnessstudio an, fest entschlossen, dass es dieses Jahr endlich mit der Sommerfigur klappt. Zwei, drei Wochen ist man noch gut dabei – schließlich siegt der innere Schweinehund aber doch und der Gang ins Fitnessstudio wird zur Seltenheit. Welche Möglichkeiten gibt es in solch einem Fall aus dem Vertrag auszusteigen...


Kann man ihn widerrufen? Und wer haftet, wenn man sich beim Training verletzt? Der Kölner Rechtsanwalt Markus Mingers fasst im Folgenden das Wichtigste dazu zusammen.

„Bei Fitnessstudios ist tatsächlich eine Vertragslaufzeit von bis zu 48 Monaten rechtmäßig – laut dem Bundesgerichtshof (BGH) ist der Fitnessstudiovertrag nämlich wie ein Mietvertrag anzusehen und dementsprechend sind verhältnismäßig lange Laufzeiten zulässig“, weiß Mingers. Üblich sind jedoch meist Verträge mit 12 bis 24 Monaten Laufzeit. Ein Ärgernis für viele Mitglieder ist die automatische Vertragsverlängerung, wenn die Kündigungsfrist verpasst wurde. Laut eines BGH-Urteils ist eine solche um bis zu sechs Monate zulässig, falls der Monatsbeitrag weniger als 50 Euro beträgt. Eine finanzielle Belastung in diesem Rahmen sei noch zumutbar – bei längeren Zeiträumen gibt es hingegen noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Ein Widerruf ist bei den meisten Fitnessstudioverträgen nicht möglich. Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist ein Widerruf nur dann zulässig, wenn der Vertrag entweder online, schriftlich per Fax, telefonisch, postalisch per Antragsformular, auf einer speziellen Werbeveranstaltung, auf offener Straße, an der Haustüre oder am Arbeitsplatz abgeschlossen wurde. Allerdings werden die meisten Verträge direkt im Fitnessstudio im Anschluss an ein Probetraining unterzeichnet – diesen Fall umfasst das Widerrufsrecht nicht.

Umzug in eine andere Stadt

Zieht man, zum Beispiel beruflich bedingt, in eine andere Stadt und das Fitnessstudio ist nur noch schwer erreichbar, so ist das für den Betroffenen erstmal ärgerlich. Ein Grund für die vorzeitige Kündigung des Vertrags ist es laut Urteil des BGHs allerdings trotzdem nicht. „Eine fristlose Kündigung ist lediglich dann möglich, wenn der Grund nicht im eigenen Verantwortungsbereich des Vertragsunterzeichners liegt. Zu solchen besonderen Umständen zählen eine schwere Erkrankung oder Schwangerschaft – ein Umzug gehört nicht dazu“, erklärt der Rechtsexperte. Bei diesem handle es sich um einen familien- oder berufsbedingten und somit beeinflussbaren Wechsel.

Verletzt sich ein Kunde beim Training, hat er in der Regel das Recht, vom Fitnessstudio Schadensersatz zu verlangen. „Die meisten Anbieter versuchen, ihre Haftung in den AGBs auszuschließen oder zu beschränken, was jedoch nicht ohne Weiteres zulässig ist. Unwirksam sind zum Beispiel Klauseln wie: ‚Das Sportstudio haftet bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung‘“, so Mingers abschließend.
Autor: red

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