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Bausparen:

Gebühren per Musterbrief zurückfordern

Dienstag, 09. Mai 2017, 15:59 Uhr
Bausparer können Konto­gebühren zurück­fordern, die sie für ein Bauspardarlehen gezahlt haben. Die Gebühren sind unzu­lässig, entschied der Bundes­gerichts­hof (BGH) nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen gegen die Deutsche Bausparkasse Badenia...


Diese hatte von Kreditnehmern eine jähr­liche Konto­gebühr von 9,48 Euro verlangt. Solche Gebühren von meist 9 bis 18 Euro im Jahr waren bislang auch bei vielen anderen Bausparkassen üblich. test.de bringt einen Muster­brief.

Der BGH hatte bereits im Juni 2011 nach einer Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass Banken für Darlehen keine Konto­gebühr berechnen dürfen (Az. XI ZR 388/10). Das Konto führe die Bank vorwiegend im eigenen Interesse, sie erbringe damit keine Dienst­leistung für den Kunden: Meldung auf test.de. Doch Bausparkassen weigerten sich hartnä­ckig, ihren Kunden die gleichen Gebühren zu erstatten. Viele kassierten weiter. Wegen der Besonderheiten des Bauspar­systems sei das Urteil angeblich nicht auf Bausparkassen über­trag­bar.

In ihrem neuen Urteil stellten die Richter jetzt klar: Für Bausparkassen gibt es keine Extrawurst. Sie dürfen für Darlehen ebenso wenig eine Konto­gebühr berechnen wie Banken. Anders­lautende Klauseln in den Bausparbedingungen sind unwirk­sam.

Bausparer haben Anspruch auf Erstattung

Mit dem Urteil ist der Weg frei für Bausparer: Sie können Gebühren für ihr Bauspardarlehen zurück­fordern, solange ihre Ansprüche nicht verjährt sind. Die Verjährung setzt im Regelfall drei Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres ein, in dem die Gebühr von der Bausparkasse abge­bucht wurde. Kunden können daher jetzt noch alle seit 2014 gezahlten Konto­gebühren für ihr Darlehen zurück­verlangen.

Viele haben sogar Anspruch auf Erstattung der in der Spar­phase gezahlten Gebühren. Das ist dann der Fall, wenn ihr Tarif keine spezielle Konto­gebühr für das Bauspardarlehen, sondern eine einheitliche Konto­gebühr während der gesamten Vertrags­lauf­zeit vorsieht. Da so eine Klausel auch die Darlehens­phase betrifft, ist sie insgesamt unwirk­sam. Damit entfällt die Rechts­grund­lage auch für Konto­gebühren in der Spar­phase.

Einige Bausparkassen verlangen inzwischen Konto­gebühren und sogenannte Service­pauschalen ausdrück­lich nur noch in der Spar­phase. Die Landes­bausparkasse West beispiels­weise hat ihre Bausparbedingungen zum Jahres­beginn entsprechend geändert. Die Verbraucherzentrale Nord­rhein-West­falen hält auch solche Klauseln für unzu­lässig. Darum ging es in dem aktuellen Verfahren vor dem Bundes­gerichts­hof aber nicht. Konto­gebühren nur für die Spar­phase werden daher weiter umstritten bleiben – es sei denn, die Richter nehmen in der ausführ­lichen Urteils­begründung auch zu dieser Rechts­frage Stellung. Das schriftliche Urteil wird erfahrungs­gemäß erst in einigen Wochen veröffent­licht. Az. XI ZR 308/15

Unzu­lässige Konto­gebühren können Sie mit dem Musterbrief Kontogebühr bei Bausparverträgen der Stiftung Warentest zurück­fordern.
Autor: red

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