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Sa, 09:20 Uhr
15.09.2018
ADAC und c’t testen neun Kameras im Crash

Dashcams überzeugen im Test nicht

Während des Autofahrens mit einer Dashcam zu filmen, kann bei einem Unfall Beweismaterial liefern – ist aus datenschutzrechtlicher Sicht jedoch nicht unumstritten. Hier kommt es auf darauf an, dass die Kamera nicht dauerhaft, sondern nur anlassbezogen aufzeichnet...

Dashcams überzeugen im Test nicht (Foto: ADAC e.V.) Dashcams überzeugen im Test nicht (Foto: ADAC e.V.)
Der ADAC hat gemeinsam mit der Zeitschrift c’t neun Dashcams auf Bedienung, Bildqualität und Crashverhalten getestet. Ergebnis: Sieben bekamen ein „befriedigend“, zwei nur ein „ausreichend“.

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Der Bundesgerichtshof hat zwar vor Kurzem entschieden, dass Aufnahmen einer Dashcam (Kunstwort aus englisch dashboard ‘Armaturenbrett‘ und camera) vor Gericht als Beweis dienen können – aber nur, wenn sie nicht permanent aufzeichnen und die Datenschutzrechte Dritter gewahrt bleiben. Alle untersuchten Kameras filmten jedoch in Werkseinstellung ständig.

Die Daten werden auf eine SD-Karte gespeichert und je nach Größe der Karte früher oder später überschrieben. Bei einem Crash oder einer Vollbremsung reagieren die Sensoren und die Unfallsequenz wird idealerweise markiert und schreibgeschützt. Zwei der getesteten Kameras (Blackvue und iTracker) erkannten jedoch den Crash nicht, die aufgezeichneten Daten waren nur aufwendig zu sichern.

Probleme gab es bei allen Modellen mit Saugnapf-Befestigung. Beim Crash klappten sie nach oben und filmten nur noch den Himmel bzw. die Decke der Crash-Halle. Das führte im Testurteil zur Abwertung um eine Note.

Grafik (Foto: ADAC e.V.) Grafik (Foto: ADAC e.V.)
Die Bildqualität ist bei allen ebenfalls verbesserungswürdig. Störend auch das Stromkabel, das lose vom oberen Scheibenrand zum Zigarettenanzünder hängt. Der ADAC rät hier zum Einbau vom Fachmann.

Der ADAC fordert die Hersteller auf, die Kameras technisch so zu konzipieren, dass sie nur bei relevanten Ereignissen zuverlässig speichern. Gleichzeitig sollte es juristisch Klarheit geben: „Im Moment rätselt jeder, wie lange gefilmt und gespeichert werden darf. Das Beste wäre, der Gesetzgeber würde klar regeln, welche Aufnahmen gegen Datenschutz verstoßen“, erklärt Christian Reinicke, Generalsyndikus des ADAC.
Autor: red

Kommentare
Andreas Dittmar
15.09.2018, 10.50 Uhr
Unfug
Der Spaß hört auch dann auf, wenn man Polizeibeamte mit deren Fahrzeug aufnimmt, wo sogar das Nummernschild erkennbar ist. Es gibt schon genug Gestörte, die mit dem Selfiestick rumrennen und nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Leben ihrer Mitmenschen online stellen. Dinge die die Welt nicht braucht
Schlaubert
15.09.2018, 13.16 Uhr
Andreas Dittmar ,
Kennzeichen unterliegen nicht dem Datenschutz und können/müssen , laut Rechtsprechung , auf Videos oder Fotos nicht verpixelt werden .

Veröffentlichung von KfZ-Kennzeichen im Internet
Landgericht Kassel

Beschluss v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07

Leitsatz
1. Die Veröffentlichung eines KfZ-Kennzeichens auf einer Webseite verletzt den betreffenden Fahrzeuginhaber nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dies wäre nur bei Vorliegen weiterer Umstände der Fall , z.B. wenn die Informationen mit einem Aufruf veröffentlicht würden, den PKW zu beschädigen.

2. Es liegt auch keine Datenschutzverletzung vor, da keine automatisierte Verarbeitung iSd. § 1. Abs.2 Nr.3 BDSG gegeben ist.

Hinweis: Die Entscheidung bestätigt damit den erstinstanzlichen Beschluss des AG Kassel (Beschl. v. 10.05.2007 - Az.: 1 T 75/07).
Psychoanalytiker
15.09.2018, 17.43 Uhr
Frage @ Schlaubert
Schlaubert, Sie scheinen sich mit dem Datenschutz und Persönlichkeitsrechten auszukennen. Daher möchte ich Sie bitten, eine Frage zu beantworten. Darf eine Person von einer Dashcam, mir oder einem Kamerateam in "Großaufnahme" gefilmt und "unverpixelt" veröffentlicht werden, obwohl sie der Aufnahme eindeutig und unmissverständlich widerspricht?
tannhäuser
15.09.2018, 18.03 Uhr
Auf jeden Fall...
...wenn der Filmende "Zeckenbiss" heisst und die Gefilmten "Nazis" auf "Hetzjagd" sind....
Andreas Dittmar
15.09.2018, 18.31 Uhr
@Schlaubert da stimme ich ihnen nicht ganz zu
Zitat : "Kennzeichen unterliegen nicht dem Datenschutz ...."
Das ist eindeutig falsch. Ihre Links sind von 2007. Da ist eine Menge Wasser die Zorge runter geflossen und es hat sich viel geändert.
Jedem KfZ-Kennzeichen ist eindeutig eine Person, eine Firma oder eine Behörde zuzuordnen und genau dann werden personenbezogene Daten draus.
https://dsgvo-gesetz.de/themen/personenbezogene-daten/
Schlaubert
15.09.2018, 19.27 Uhr
Andreas Dittmar, da liegen sie falsch.
Eine Privatperson kann kein KfZ-Kennzeichen eindeutig einer Person, eine Firma oder eine Behörde zuordnen. Und somit kann er keine personenbezogene Daten herausbekommen.

Kennzeichen sind "bestimmbare Daten" , d.h. erst mit weiteren Informationen kann man auf eine Person rückschließen.

Wird das Auto unkommentiert, also rein sachlich dar- und ins Internet gestellt, wird das Persönlichkeitsrecht des Besitzers nicht verletzt. Das hat das Amtsgericht Kassel entschieden (Az.: 1 T 75/07). Nummernschilder sind per Definition nämliche keine sensiblen Daten, da sie für jeden frei zugänglich und sichtbar sind. Hinzu kommt, dass lediglich Polizei und Behörden Zugriff auf die Daten hinter dem Nummernschild haben – und somit der normale Bürger anhand des Nummernschilds nicht die Daten des Fahrzeughalters herausfinden kann.

Und dieses Urteil gilt noch immer !!
Schlaubert
15.09.2018, 19.35 Uhr
Psychoanalytiker, kommt auf die Situation an .
Bei Großveranstaltungen , Demos oder ähnliches muss ich nicht gefragt werden da die betreffenden Personen als sogenanntes "Beiwerk" zählen.

Für mich als Pressefotgraf zählt folgendes:

Dürfen Journalisten einfach andere Menschen filmen und fotografieren?

Es ist die Aufgabe von Journalisten, über relevante Themen zu berichten. Dafür sind Filmaufnahmen und Fotos von Personen oft unerlässlich. Solange Journalisten sich beim Filmen und Fotografieren an bestimmte Regeln halten, ist das auch erlaubt. Zu diesen Regeln zählt beispielsweise, dass man Menschen nicht unbefugt in deren höchstpersönlichem Bereich filmt - also etwa der privaten Wohnung. Auch darf durch Bildaufnahmen nicht unbefugt die Hilflosigkeit einer Person dargestellt werden.

Verstöße gegen diese Regeln sind strafbar (§201a StGB). Aber in der Öffentlichkeit sind Bildaufnahmen durch Journalisten in den allermeisten Fällen gestattet. Wichtig: Hier geht es erst mal nur um das Anfertigen der Aufnahmen.
Für das Veröffentlichen der Bilder gelten strenge Regeln. Das folgt aus dem sogenannten "Recht am eigenen Bild", das seinen Ursprung im allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat. Die Kernaussage: Bilder, die Personen erkennbar zeigen, dürfen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. In §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) steht dazu: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Die Einwilligung kann dabei auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Etwa dadurch, dass man sich filmen lässt, ohne zu widersprechen.

Braucht man für eine Veröffentlichung immer die Einwilligung der Aufgenommenen?

Nein. In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Aufnahmen von Personen auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Es gibt Situationen, in denen der Gesetzgeber das Interesse an der Veröffentlichung höher wertet als das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten. Diese Ausnahmefälle sind in §23 KunstUrhG geregelt. Dazu zählen etwa "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" und "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben".

In diesen Fällen dürfen die Aufnahmen veröffentlicht werden, selbst wenn eine der abgebildeten Personen widerspricht. Wer an einer Demonstration teilnimmt, kann also nicht verhindern, dass Bilder von dieser Veranstaltung verbreitet werden.
Schlaubert
15.09.2018, 20.18 Uhr
Psychoanalytiker , mal bezogen auf den LKA Mann in Chemnitz
"Wird ein Demonstrant ohne besonderen Grund durch eine Großaufnahme besonders herausgehoben, könnte das Probleme hinsichtlich einer möglichen Veröffentlichung nach sich ziehen. In diesem Fall setzte sich der LKA-Mann jedoch aus eigenem Antrieb ins Rampenlicht."

Gernot Lehr, Anwalt für Medienrecht, :
„Der Mann hat das zulässige Filmen der Demonstranten fälschlich als Straftat bezeichnet und lauthals das Einschreiten der Polizei öffentlich gefordert. Dieses Verhalten stellt ein Ereignis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Kunsturhebergesetz dar und darf gefilmt werden.“

Im Klartext: Von einer Straftat seitens der Journalisten, wie von dem LKA-Mann behauptet, kann keine Rede sein.
Andreas Dittmar
15.09.2018, 20.29 Uhr
Pattsituation ?
Ich denke, mich damit auszukennen, weil ich mit personenbezogenen Daten arbeite und aus diesem Grund alle 2 Jahre dafür unterschreiben muß, sorgsam damit umzugehen. Da niemand ein Leben lang das selbe Kennzeichen besitzt gebe ich ihnen Recht. Ein Bild mit Auto mit Kennzeichen ohne Datum kann ich nicht eindeutig einer Person zuordnen. Auch ein Fahrzeug, dessen Kennzeichen mit BP- beginnt kann Bundespost oder Bundespolizei bedeuten. Wenn aber klar ein zeitlicher Bezug erkennbar ist, sollte man schauen was laut DSGVO erlaubt bzw. verboten ist.
Psychoanalytiker
16.09.2018, 12.24 Uhr
Danke @ Schlaubert ...
... für Ihre Antworten. Dennoch habe ich da ein Problemchen. All das, was ich in letzter Zeit so über Datenschutz und Persönlichkeitsrechte in den Medien las, zeigt mir eine verworrene Situation, scheinbar ohne Sinn und Verstand geregelt. Da sah man z.B. vor wenigen Tagen im Fernsehen einen Bericht über die vor einigen Jahren vermisste und später tot augefundene "Peggy". Das Kind eingeblendet, daneben ein Grabstein mit verpixeltem Nachnamen und einem verpixelten Datum. Sekunden später waren die Pixel in einem weiteren Bild weg, alles war zu lesen. Da fragte ich mich, was das soll.

Für mich heißt "Nein" - NEIN (!!!), egal wer, wo und was fotografiert oder gefilmt wird. Schließlich heißt das "Nein" einer Frau gegenüber einem Mann richtiger Weise auch NEIN, und das ist gut so.

Aber der Gesetzgeber hat da für mich keine gerade Linie, macht die Gesetze so, wie es im gerade recht ist. Beispielsweise wunderte ich mich, woher diverse Online-Händler oder Internetfirmen, mit denen ich nie zu tun hatte, meine vollständigen Namen plus Adresse kannten. Antwort: Die Einwohnermeldeämter "verscherbeln" diese offenbar für Geld, weil man nicht NEIN sagte. Dieses NEIN soll aber angeblich auch nur für bestimmte Fälle und zeitlich begrenzt gelten, und so dürfen die das, was ich nicht will. Die wirtschaftlichen Interessen werden somit höher eingestuft, als die Persönlichkeitsrechte.

Auch die Situation der Dashcam-Aufnahmen ist nicht befriedigend. Ich darf die Kamera nutzen, aber nur, wenn etwas passiert. Woher soll die Kamera wissen, das etwas passiert und ob das dem Datenschutz unterliegt, oder nicht ...
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