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Sa, 10:04 Uhr
09.09.2017
Ungenießbar!

Rechte beim Lebensmittelrückruf

Sobald der Verdacht auf fehlerhafte Lebensmittelprodukte besteht, hat der Hersteller es zumeist sehr eilig, die Mangelware wieder vom Markt zu nehmen. Verbrauchern stellen sich dabei allerdings einige Fragen: Kann der Supermarkt den Umtausch von zurückgerufenen Lebensmitteln verweigern? Welche Rechte hat man, wenn ein Lebensmittelprodukt bereits zu sich genommen wurde? Und was passiert im Ernstfall: wer haftet?


Die Antworten zu all diesen Fragen sowie weitere Informationen liefert im Folgenden Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

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Bei mangelhaften Lebensmitteln muss der Rückruf schnellstmöglich erfolgen, da dem Unternehmen aufgrund der Infektionsgefahr hohe Schadensersatzforderungen drohen. „Selbst wenn der Hersteller die Lebensmittel zurückruft, entbindet ihn das nicht von seiner Haftungspflicht“, so Rechtsexperte Mingers. „Der Schadensersatz kann lediglich dadurch verringert werden, dass der Hersteller einen Nachweis vorlegt, dass der Kunde vom Rückruf wusste und das Produkt dennoch nutzte.“ Wenn der Hersteller nicht aus der EU stammt, haftet der Importeur oder Verkäufer.
Der Verkäufer hat die Pflicht, das Produkt einwandfrei zu übergeben. Weist das Lebensmittel aber Fehler auf, so können Betroffene auf die Sachmängelhaftung oder Gewährleistung zurückgreifen. Hierbei stehen ihnen verschiedene Ansprüche zu:

1. Die Nacherfüllung: Der Verkäufer hat hier entweder den Mangel zu beseitigen oder neue Ware zu liefern.
2. Der Rücktritt vom Vertrag: Geht die Nacherfüllung fehl, bekommt der Kunde sein Geld und der Verkäufer das Produkt zurück.
3. Die Minderung: In diesem Fall behält der Kunde die Mangelware, bekommt aber einen Preisnachlass.
4. Der Schadensersatz: Der Verkäufer ist dazu verpflichtet zu ersetzen, was die fehlerhafte Ware zusätzlich an Schäden verursacht hat.

Was tun, wenn das Lebensmittel bereits verzehrt wurde?
Im Falle einer Erkrankung müssen Verbraucher nachweisen, dass sie tatsächlich durch die mangelhafte Ware erkrankt sind. Dies stellt sich meist schwieriger heraus, als erwartet, da die Haftungsfrist nach zehn Jahren endet. Die Folgen einer Erkrankung durch Asbestfasern oder Weichmacher zum Beispiel erscheinen allerdings erst danach.

Der Verdacht auf eine Lebensmittelvergiftung sollte durchaus ernst genommen werden. „In einem solchen Fall ist es ratsam, Beweise wie Lebensmittelverpackungen oder -reste zu sichern. Der Arzt des Betroffenen kann durch die Sicherung von Proben des Mageninhalts bei der Beweissammlung behilflich sein“, erklärt Mingers. Damit nicht noch weitere Verbraucher das fehlerhafte Produkt kaufen, ist der Gewerbeaufsicht Bescheid zu geben. Zuletzt sollte sich an einen Anwalt oder auf direktem Wege an den Hersteller gewandt werden.

Was, wenn der Supermarkt den Umtausch verweigert?
In den meisten größeren Supermarktketten ist die Reklamation mit Vorlage des Kassenzettels kein Problem und die Waren werden ohne Weiteres umgetauscht „Wird der Umtausch allerdings nicht gewährt, hat der Kunde die Möglichkeit, sein Geld zurückzuverlangen oder zumindest eine Preisminderung zu fordern“, so der Rechtsexperte abschließend.
Autor: red

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